Verzögerte Erstattung der Steuer von Finanzamt, was tun? […] »
Gemäß § 168 Satz 2 AO steht die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Steueranmeldung zu einer Steuervergütung führt, erst dann gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt.
Eine Frist zur Erteilung der Zustimmung sieht das Gesetz nicht vor. Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Bearbeitung im Voranmeldungsverfahren. Die Finanzbehörde hat daher in angemessener Frist über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden.
Die 6-Monatsfrist des § 46 Abs.1 FGO kann aber als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist für die Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO herangezogen werden. Abhängig von den konkreten Umständen – z. B. Umfang und Schwierigkeit des Einzelfalls, besondere Betroffenheit des Steuerpflichtigen von einer Verzögerung, Verdacht auf ein rechtswidriges Verhalten des Steuerpflichtigen – kann auch eine längere Untätigkeit gerechtfertigt sein.
Auch aus der Regelung des § 18f UStG ergibt sich, dass dem Finanzamt ein angemessener Zeitraum zur Prüfung eines erklärten Vorsteuerüberhangs einzuräumen ist. Das steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. BFH, Beschluss vom 06.10.2005 – V B 140/05 und OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.10.2023 – 1 U 92/22).
Was ist zu tun, wenn insbesondere der erklärte Vorsteuerüberhang erheblichen Betrag darstellt und eine verzögerte Auszahlung die existenzielle bzw. wirtschaftliche Lage des Unternehmers verschlechtern oder sogar bedrohen würde, oder wenn man ggfs. nicht 6 Monate oder länger warten will?
Die Beantragung des Erlasses der einstweiligen Anordnung beim zuständigen Finanzgericht nach § 114 FGO scheint wenig erfolgversprechend zu sein. Erstens dauern solche Verfahren, je nach Schwierigkeit und Bundesland, oft länger als 6 Monate (nach Erfahrungen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz), so dass man zeitlich nichts gewinnt.
Zweitens muss der Antragsteller zumindest schlüssig den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch vortragen. Auch sind der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Spätestens beim Anordnungsgrund ist oft Schluss bei solchen vorläufigen Verfahren, da für den Anordnungsgrund darzulegen ist, aus welchem Grund z.B. die Existenz des Unternehmers bedroht ist. Die Eilbedürftigkeit und die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung müssen dabei zum Ausdruck gebracht werden, was sehr oft dem Antragsteller nicht gelingt.
Da bleibt wohl nur die Lösung nach § 18f Satz 1 UStG, dass die Zustimmung des Finanzamtes nur gegen die Sicherheiten des Unternehmers oder eines Dritten (z.B. Bürgschaften, Hypotheken, Wertpapiere etc., siehe hierzu §§ 241-248 AO) nach § 168 Satz 2 AO erfolgen kann.
Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht. Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart
Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/