Steuerfahnder und Durchsuchungsbeschluss […] »
Das Tätigwerden des Steuerfahnders in Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist kein Tätigwerden für die „Verfolgungsbehörde“ i.S.d. OWiG. Damit ist der Steuerfahnder keine Verfolgungsbehörde i.S.d. § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG.
Nur Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der Verfolgungsbehörde oder des Richters unterbrechen nach § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG die Verfolgungsverjährung, nicht aber Anordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Bei der Verfolgungsbehörde handelt es sich um die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde. Zwar kennt § 53 Abs.2 OWiG auch Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen der „Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind“ (im Steuerstrafverfahren: Beamte der Steuerfahndung gem. § 404 AO). Das Tätigwerden in dieser Funktion ist– so der BFH, Urteil vom 31.01.2024 – X R 7/22 – allerdings kein Tätigwerden für die „Verfolgungsbehörde“ i.S.d. OWiG. Der vor Ort agierende Steuerfahnder ist somit zwar anordnungsbefugt gewesen, seine Anordnung hat aber keine Verjährungsunterbrechung i.S.v. § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG ausgelöst.
Angesichts der Grundrechtsrelevanz von Durchsuchungsanordnungen müssen bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden. So muss ein solcher Beschluss tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten, wofür die lediglich schlagwortartige Bezeichnung der jeweiligen Straftat nicht genügt. Ferner muss der Beschluss die Art sowie den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lassen (BVerfG v. 4.4.2017– 2 BvR 2551/12, NJW 2017, 2016 Rz. 18 ff.; BGH v. 10.11.2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45 Rz. 14).
Durchsuchungsbeschlüsse, die diese Mindestanforderungen an inhaltlicher Bestimmtheit nicht erfüllen, lösen keine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG aus.
Wenn es für die Frage, ob eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs.7 AO eingetreten ist, auf die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Durchsuchungsanordnung ankommt, hat das Finanzgericht Feststellungen zu treffen, ob darin die genannten inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Dies darf nicht als gegeben unterstellt werden.
Dem BFH (Urteil vom 31.01.2024 – X R 7/22) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Steuerfahndung durchsuchte die Geschäftsräume der Klägerin (Klein). Die Durchsuchung richtete sich zunächst nicht gegen sie selbst, sondern gegen einen Dritten. Nachdem der Steuerfahnder meinte, er ermittele gegen die falsche Person, leitete er gegen die Klin. ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, ohne ihr dies jedoch förmlich bekannt zu geben. Ferner ordnete er gegen die Klin. wegen Gefahr im Verzug „als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft“ die Durchsuchung der Geschäftsräume an. Später erging ein amtsgerichtlicher Durchsuchungsbeschluss.
Hier geht es zum vollständigen Urteil des BFH: Entscheidung | Bundesfinanzhof
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