Anhebung des Umsatzes bei Kleinunternehmern und Vereinfachung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neugründungen in Deutschland […] »

Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Dritten Bürokratieentlastungsgesetz am 8.11.2019 zugestimmt, das am 1.1.2020 in Kraft treten soll.

Kleinunternehmerregelung:

Bisher regelte § 19 Abs.1 S.1 UStG, dass die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Nun wird § 19 Abs.1 S.1 UStG dahingehend geändert, dass 17.500 € durch 22.000 € ersetzt werden.

Der Vorjahresumsatz wird daher auf 22.000 € angehoben.

Die Neuregelung ist ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Kleinunternehmer können aber bereits im laufenden Jahr 2019 einen Umsatz bis 22.000 € erzielen, ohne dadurch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab 2020 zu gefährden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neugründungen:

Bisher regelte § 18 Abs.2 S.4 UStG, dass Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr von der Verpflichtung, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, befreit wurden.

Nun wird in § 18 Abs.2 S.4 UStG dahingehend geregelt, dass Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr von der Verpflichtung, vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, befreit werden.

Allerdings gilt die neue Regelung erst für die Jahre 2021 bis 2026.

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