Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 201 AO? […] »

In Corona-Zeiten (Herbst/Winter 2022/2023) wird sich diese Frage erneut stellen.

In Baden-Württemberg, insbesondere in Baden haben sich manche Finanzämter geweigert, die Schlussbesprechungen persönlich abzuhalten. Ob darauf ein rechtlicher Anspruch besteht, ist dem folgenden Beitrag zu entnehmen.

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung i.S.d. § 201 der Abgabenordnung (AO). Das FA empfahl eine telefonische Schlussbesprechung aufgrund der Corona-Pandemie, die von der Antragstellerin abgelehnt wurde.

Da ein Termin für eine fernmündliche Schlussbesprechung nicht benannt wurde, ist seitens des FA davon ausgegangen worden, dass ein Interesse an einer Schlussbesprechung tatsächlich nicht bestand.

Die Antragstellerin hat daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim FG gestellt, die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten zu erreichen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine persönliche Schlussbesprechung über den endgültigen Betriebsprüfungsbericht für die Antragstellerin mit gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten vor dem Ergehen von Steueränderungsbescheiden zwingend gewesen sei.

Rechtliche Feststellungen:

Das Finanzgericht (FG Düsseldorf, Beschluss v. 11.5.2020 – 3 V 1087/20 AE(AO); rechtskräftig) lehnte den Antrag ab. Im Nachfolgenden sind die wichtigsten Feststellungen des FG nachzulesen:

  • Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung.
  • Im § 201 Abs.1 Satz 1AO sind keine näheren Angaben über die Durchführung einer Schlussbesprechung enthalten.
  • Dem § 201 Abs. 1 Satz 1 AO sind keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung zu entnehmen. Die Prüfungsfeststellungen können daher in einem telefonischen Gespräch oder in einer Videokonferenz erörtert werden.
  • Vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie war es ermessensgerecht, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten.
  • Dem Sinn und Zweck des § 201 AO, strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen zu erörtern, hätte auf diese Weise unproblematisch entsprochen werden können.
  • Das Angebot des Finanzamtes, eine telefonische Schlussbesprechung abzuhalten, hat die Antragstellerin abgelehnt, so dass von einem Verzicht der Antragstellerin auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen ist.

Hinweis für die Praxis:

Es steht im Ermessen des FA, wie Schlussbesprechungen zu erfolgen sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Volltext ist auf der Homepage des FG Düsseldorf zu lesen.

Kontakt:

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/