Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht […] »

Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht:

Was gilt in Besteuerungs-, Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren?

Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör i. S. des Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Steuerrecht an sich sieht allerdings kein einheitliches Recht auf Akteneinsicht vor. Was also gilt in Besteuerungsverfahren, in Einspruchsverfahren und in Finanzgerichtsverfahren?

Und kann der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO als mögliche Anspruchsgrundlage für das Recht auf Akteneinsicht herangezogen werden?

In den letzten Jahren hatte der BFH Gelegenheit, Stellung zu diesen Fragestellungen in mehreren praxisrelevanten Entscheidungen zu nehmen. Auf Basis dieser Rechtsprechung sollen nachfolgend Antworten zum aktuellen Stand des Rechts auf Akteneinsicht im Steuerrecht gegeben werden.

In dem von mir veröffentlichten Beitrag “Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht“ in aktueller Ausgabe Nr. 13/2025 vom 27.03.2025, Seiten 832-841 NWB (Steuer- und Wirtschafsrecht) wurde das Recht auf Akteneinsicht in Besteuerungs-, Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren unter verschiedenen rechtlichen, aktuellen Aspekten beleuchtet.

Der Beitrag „Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht “ steht in voller Länge und kostenlos unter folgendem Link Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht  zum Lesen zur Verfügung.

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Finanzgerichtliche Verfahren „Auf sein Recht pochen“ […] »

In keinem anderen Rechtszweig ist die Zeugen- und Beteiligtenvernehmung so problematisch wie in der Finanzgerichtsbarkeit.

Es stellt sich die berechtigte Frage, warum sich die Gerichte hiermit so schwertun.

In jüngster Zeit ist zunehmend eine Tendenz zu erkennen, dass sich die erstinstanzlichen Finanzgerichte (FG) nicht selten gegen eine Beweiserhebung durch Zeugen- oder Beteiligtenvernehmung entscheiden.

So hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) durch zwei Beschlüsse entschieden, dass die erstinstanzlichen FG die Beweiserhebung bewusst nicht vorgenommen hätten und stattdessen sich ausführlich mit der Art und Weise der vom Kläger, dem Steuerpflichtigen, gestellten Beweisanträge auseinandersetzten (BFH vom 22.03.2023 – X B 135/21 und vom 08.08.2023 – IX B 86/22).

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2025/03) nachfolgend zu lesen:

Finanzgerichtliche Verfahren „Auf sein Recht pochen“ – DATEV-Magazin (datev-magazin.de)

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Elektronischen Rechnungen → Update für Unternehmen (Teil I) […] »

1. Elektronischen Rechnung bis 31.12.2024:

Die Ausstellung von Papierrechnungen war der Alltag für viele Unternehmen bis 31.12.2024. Mit Zustimmung des Empfängers konnten allerdings auch bis 31.12.2024 elektronische Rechnungen ausgestellt werden.

2. Elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz ab dem 1.1.2025:

a) Rechnungsarten ab dem 1.1.2025 (E-Rechnung sowie „Sonstige Rechnung“):

Neudefinition der E-Rechnung:

Eine elektronische Rechnung (sog. E-Rechnung) liegt nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Begriff der „sonstigen Rechnung“:

Als sonstige Rechnungen gelten alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entsprechen (anderes elektronisches Format). Dazu zählen alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, z.B. PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder E-Mails. Zu beachten ist, dass eine lediglich elektronisch versendete Rechnung, die als PDF an eine E-Mail angehängt ist, und ausschließlich unstrukturierte Daten enthält, nicht als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung, verstanden wird.

b) Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen:

Geltungsbereich der Verpflichtung:

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt nur, wenn es sich beim Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger um einen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässigen Unternehmer handelt, also um einen Unternehmer, der in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Diese Regelung gilt daher ausschließlich für B-2-B-Geschäfte. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt daher nicht, wenn es sich um Umsätze zwischen Unternehmer und privatem Kunden handelt. Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

Entscheidend für die Verpflichtung zur Ausstellung der E -Rechnung ist die inländische Ansässigkeit des Unternehmers und nicht seine umsatzsteuerliche Registrierung im Inland.

Auslandsansässigkeit eines Unternehmers:

Wenn mindestens einer der beteiligten Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist Rechnung nach wie vor in Papierform möglich.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht:

Von der Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung sind Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € nach § 33 UStDV und Fahrausweise nach § 34 UStDV ausgenommen. Mit Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG), können diese jedoch auch als E-Rechnung ausgestellt und übermittelt werden (§ 33 Satz 4 UStDV, § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Diese Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen.

Maßgebend für die Vereinfachung nach § 33 Satz 4 UStDV ist allein der Gesamtbetrag der Rechnung.

3. Fragen und Antworten des BMF (Bundesfinanzministerium) vom 05.02.2025 zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. 1.2025 sind im nachfolgenden Link zu finden:

Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025

4. BMF- Schreiben vom 15.10.2024 zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht (BMF, Schr. vom 15.10.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, BStBl. I 2024, 1320 = UR 2024, 820 ff.) ist im nachfolgenden Link zu finden:

Bundesfinanzministerium – Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG); Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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eBay-Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht, Schätzung der Einkünfte aus eBay-Geschäften […] »

In dem von mir veröffentlichen Beitrag “eBay-Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht“ in aktueller Ausgabe Nr. 6/2025 vom 07.02.2025, Seiten 383-388 NWB (Steuer- und Wirtschafsrecht) habe ich die praxisrelevanten Abgrenzungsfragen dargestellt.

Der Beitrag „eBay-Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht “ steht in voller Länge und kostenlos unter folgendem Link eBay-Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht  zum Lesen zur Verfügung. Bitte im Link auf „eBay-Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht klicken, um mit der NWB-Datenbank verbunden zu werden.

Kleiner Auszug aus dem Beitrag:

Sowohl im Einkommen- als auch im Umsatzsteuerrecht ist die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit zur privaten Vermögensverwaltung bei eBay-Geschäften trotz inzwischen ergangener Rechtsprechung des BFH für die Praxis nach wie vor nicht zufriedenstellend. Das Merkmal des Händlertypischen ist zu unbestimmt und damit zu ungenau.

Bei Schätzungen sollten die angemessenen Betriebsausgaben von 60-80 % im Fokus und im Interesse der Steuerpflichtigen stehen.

Bei der Schätzung von Betriebseinnahmen gehen die Finanzämter eher großzügig und bei der Schätzung von Betriebsausgaben eher zurückhaltend vor. Betriebsausgaben werden oft viel zu niedrig angesetzt.

Nach eigenen Berufserfahrungen liegen geschätzte Betriebsausgaben nicht selten bei lediglich ca. 30-40 % der Betriebseinnahmen, obwohl sie nach der Rechtsprechung zwischen 60-80 % der Betriebseinnahmen liegen dürften (Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.11.2016 – 3 K 1617/14, geht von 80 % aus).

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Was hat Datenschutz mit Steuerrecht zu tun? […] »

Ein Zusammenspiel zwischen Datenschutz-Grundverordnung und Steuerrecht?

Steuerrecht: Dem Steuerpflichtigen steht sowohl in Besteuerungs- als auch in steuerlichen Einspruchsverfahren kein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht zu.

In Einspruchsverfahren wird zwar dem Steuerpflichtigen der Rechtsanspruch auf die Offenlegung der Besteuerungsunterlagen nach § 364 AO (Abgabenordnung) gewährt. Dieser Rechtsanspruch ist aber mit dem Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nicht gleichzusetzen.

Dem Steuerpflichtigen steht lediglich ein Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Finanzbehörde in Besteuerungs- und Einspruchsverfahren zu.

Das Recht auf Akteneinsicht wird dem Steuerpflichtigen erst in Finanzgerichtsverfahren nach § 78 FGO (Finanzgerichtsordnung) in vollem Umfang gewährt.

Datenschutzrecht: Der BFH (Bundesfinanzhof) setzte sich im Jahr 2024 in mehreren kontrovers diskutierten Entscheidungen mit dem Art. 15 der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und zwar mit der Rechtsfrage auseinander, ob sich aus dem Art. 15 der DSGVO Akteneinsichtsrecht für den Steuerpflichtigen in außergerichtlichen Streitigkeiten mit den Finanzbehörden ergibt.

Im Grundsatz ging es darum, ob dem Steuerpflichtigen außerhalb der Abgabenordnung ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach der DSGVO zustand.

Nachfolgend sind die Leitsätze der BFH-Urteile und Links dazu zu finden:

1) BFH-Urteil vom 12. November 2024, IX R 20/22:

-Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch-

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

2) BFH-Urteil vom 20. September 2024, IX R 24/23:

– Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht-

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

3) BFH-Urteil vom 12. März 2024, IX R 35/21:

-Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten-

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

Fazit:

Art. 15 DSGVO ist nicht mit einem allgemeinen Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen, sondern nur mit einem Auskunftsanspruch zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten des Steuerpflichtigen.

Art. 15 DSGVO gewährt dem Steuerpflichtigen lediglich ein punktuelles Auskunftsrecht zu den verarbeitenden personenbezogenen Daten (vgl. auch nachfolgend Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 26.7.2021 – 10 K 3159/20, EFG 2021, 1777; BFH, Beschluss v. 21.05.2024-IX R 28/22).

Landesrecht BW – 10 K 3159/20 | Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat | Urteil | Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während einer laufenden …

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Umsatzsteuerrechtlicher Direktanspruch gegenüber Finanzverwaltung […] »

Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH (von „Reemtsma-Urteil“ des EuGH, vom 15.3.2007 – C-35/05 bis „Schütte-Urteil“ des EuGH vom 07.09.2023 – C 453/22 und „H-GmbH-Urteil“ des EuGH vom 05.09.2024 – C-83/23) auf die Rechtsprechung der deutschen Finanzgerichte.

Es sind bereits 17 Jahre seit dem o.g. „Reemtsma-Urteil“ des EuGH vergangen, aber der deutsche Gesetzgeber tut nichts, um dieses Problem durch gesetzliche Regelungen zu lösen. Derzeit wird der Direktanspruch nach §§ 162, 227 AO im Wege einer Billigkeitsmaßnahme geltend gemacht. Auch die Rechtsprechung des EuGH in den Jahren 2023, 2024 brachte vielmehr neue Fragen, als Lösungen. Dadurch wird die Durchsetzung des Direktanspruchs gegenüber Finanzverwaltung erschwert.

Der Direktanspruch bedeutet, dass ein Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückverlangen kann, wenn die Erstattung der Mehrwertsteuer vom Leistenenden unmöglich oder übermäßig schwierig ist, insbesondere in Fällen der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz. Dies ist inzwischen auch die gefestigte BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 30.06.2015 -VII R 30/14, BFHE 250,34).

Die Finanzverwaltung erkennt zwar grds. die Existenz des Direktanspruchs an (BMF-Schreiben v. 12.04.2022 – III C2 – S – 7358/20/10001, BStBl 2022, 652). In der Praxis ist es aber leider genau umgekehrt.  Die Finanzverwaltung stellt sich sowohl – außergerichtlich in Einspruchsverfahren – als auch – in Finanzgerichtsverfahren – in den meisten Fällen quer. Selbst auf Gerichtsvorschläge im Rahmen tatsächlicher Verständigungen gehen die Finanzämter oft nicht ein. Den Gerichtsvorschlägen wird im Regelfall nicht zugestimmt.

Allein in den Jahren 2023/2024 gab es diesbezüglich nachfolgende erstinstanzliche Urteile:

FG Niedersachsen, Urteil v. 15.8.2024 – 5 K 40/42 (Direktanspruch bei verjährtem Rückforderungsanspruch und nach Löschung des Leistenden wegen Vermögenslosigkeit; nicht rechtskräftig), Revision anhängig beim BFH – XI R 27/24

FG Münster, Urteil v. 23.01.2024 – 15 K 2327/20 AO (Direktanspruch gegen die Finanzverwaltung (sog. „Reemtsma-Anspruch“) besteht auch bei zivilrechtlich verjährten Ansprüchen des Leistenden; nicht rechtskräftig), Revision anhängig beim BFH – XI R 17/24

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.12.2023 – 14 K 1423/21 (Direktanspruch des Leistungsempfängers gegenüber der Finanzverwaltung auf Erstattung eines in einer Gutschrift unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags; nicht rechtskräftig), Revision anhängig beim BFH – XI R 11/24

FG München, Urteil v. 18.07.2024 – 14 K 247/23 (Kein Direktanspruch auf Erstattung bewusst gezahlter unrichtiger Umsatzsteuer; rechtskräftig), Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, aber zurückgenommen, BFH-Beschluss v. 25.10.2024 – V B 44/24.

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Update: Wichtige Neuregelungen für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) in Deutschland ab 1.1.2025 […] »

Gesamtumsatz: Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Jahr 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten

Gesamtumsatz ist nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.  Gesamtumsatz ist Summe der steuerbaren Umsätze des Unternehmers, von der bestimmte steuerfreie Umsätze und die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abzuziehen sind. Hinzurechnung einer Umsatzsteuer erfolgt nicht mehr. Es ist von den vereinnahmten Entgelten ohne eine Umsatzsteuer auszugehen (Netto-Ist-Umsatz). 

Bei teilweiser Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr entfällt ab 2025 die bisherige Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz. 

Die bisher zu Jahresbeginn verlangte Prognose für den Jahresgesamtumsatz entfällt ab dem 1.1.2025. 

Bei Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 € nicht überschreiten.

Neue Rechnung für Kleinunternehmer: Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, eine Rechnung in Form einer elektronischen Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG auszustellen. Dies gilt auch nach Ablauf der Übergangsregelung nach dem 31.12.2026 (siehe hierzu § 27 Abs.38 UStG). Kleinunternehmer können also ihre Rechnungen auch als sonstige Rechnung (d.h. auf Papier oder in einem elektronischen Format, das nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt) ausstellen (siehe hierzu § 34a S.4 UStDV, § 14 Abs.1 Satz 4, Abs.2 Satz 2 UStG).

Empfangspflicht der Kleinunternehmer für E-Rechnungen: Allerdings muss der Kleinunternehmer auf der Eingangsseite ab 1.1.2025 eine E-Rechnung empfangen können (siehe hierzu, BMF-Schreiben v. 15.10.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001:007, DOK 2024/0883282, BStBl. I 2024, 1320). Diese sog. Empfangspflicht der Kleinunternehmer ist zwingend vorgeschrieben. Folgen bei Nichtbeachtung der Neuregelungen sind rechtlich nicht endgültig geklärt, da es sich hier in erster Linie um Rechnungsempfänger und nicht um Rechnungssausteller handelt.

Ausschluss anderer Regelungen in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG:  Vorschriften über die Nichtanwendung der Regelungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen, über den Verzicht auf Steuerbefreiungen, über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einer Rechnung und über auf Erklärungspflichten sind nunmehr in § 19 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 UStG geregelt. Durch die Einführung einer Steuerbefreiung ist der Verweis auf den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nicht mehr erforderlich (§ 14 Abs. 4 UStG).

Unrichtiger Steuerausweis: Wenn der Kleinunternehmer ab dem 1.1.2025 für seine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausweist, schuldet er diesen Betrag nicht mehr nach § 14c Abs. 2 UStG, sondern nach § 14c Abs. 1 UStG.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG:  Wegen des Wechsels von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt ist aufgrund der als Steuerbefreiung ausgestalteten Kleinunternehmerregelung nun ohne inhaltliche Änderung von den Vorschriften des § 15a Abs. 1 bis 3 UStG erfasst. Der bisher geltende § 15a Abs.7 UStG wurde aufgehoben.

Besonderes Meldeverfahren für Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten (§ 19a UStG): Wenn ein inländischer Kleinunternehmer die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen will, muss er am besonderen Meldeverfahren durch elektronische Antragstellung beim BZSt nach § 19a UStG teilnehmen.

Zur Teilnahme am besonderen Meldeverfahren wird dem grenzüberschreitend tätigen inländischen Kleinunternehmer eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit dem Annex „EX“) durch das BZSt erteilt.

Ausländische für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer:

Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer für im Inland bewirkte Umsätze gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 UStG.

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Kontakt: kw@weberlaw.de

Steuerfahnder und Durchsuchungsbeschluss […] »

Das Tätigwerden des Steuerfahnders in Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist kein Tätigwerden für die „Verfolgungsbehörde“ i.S.d. OWiG. Damit ist der Steuerfahnder keine Verfolgungsbehörde i.S.d. § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG.

Nur Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der Verfolgungsbehörde oder des Richters unterbrechen nach § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG die Verfolgungsverjährung, nicht aber Anordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Bei der Verfolgungsbehörde handelt es sich um die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde. Zwar kennt § 53 Abs.2 OWiG auch Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen der „Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind“ (im Steuerstrafverfahren: Beamte der Steuerfahndung gem. § 404 AO). Das Tätigwerden in dieser Funktion ist– so der BFH, Urteil vom 31.01.2024 – X R 7/22 – allerdings kein Tätigwerden für die „Verfolgungsbehörde“ i.S.d. OWiG. Der vor Ort agierende Steuerfahnder ist somit zwar anordnungsbefugt gewesen, seine Anordnung hat aber keine Verjährungsunterbrechung i.S.v. § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG ausgelöst.

Angesichts der Grundrechtsrelevanz von Durchsuchungsanordnungen müssen bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden. So muss ein solcher Beschluss tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten, wofür die lediglich schlagwortartige Bezeichnung der jeweiligen Straftat nicht genügt. Ferner muss der Beschluss die Art sowie den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lassen (BVerfG v. 4.4.2017– 2 BvR 2551/12, NJW 2017, 2016 Rz. 18 ff.; BGH v. 10.11.2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45 Rz. 14).

Durchsuchungsbeschlüsse, die diese Mindestanforderungen an inhaltlicher Bestimmtheit nicht erfüllen, lösen keine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG aus.

Wenn es für die Frage, ob eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs.7 AO eingetreten ist, auf die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Durchsuchungsanordnung ankommt, hat das Finanzgericht Feststellungen zu treffen, ob darin die genannten inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Dies darf nicht als gegeben unterstellt werden.

Dem BFH (Urteil vom 31.01.2024 – X R 7/22) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:  Die Steuerfahndung durchsuchte die Geschäftsräume der Klägerin (Klein). Die Durchsuchung richtete sich zunächst nicht gegen sie selbst, sondern gegen einen Dritten. Nachdem der Steuerfahnder meinte, er ermittele gegen die falsche Person, leitete er gegen die Klin. ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, ohne ihr dies jedoch förmlich bekannt zu geben. Ferner ordnete er gegen die Klin. wegen Gefahr im Verzug „als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft“ die Durchsuchung der Geschäftsräume an. Später erging ein amtsgerichtlicher Durchsuchungsbeschluss.

Hier geht es zum vollständigen Urteil des BFH: Entscheidung | Bundesfinanzhof

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Informationsaustausch der Finanzkonten zwischen Deutschland und der Schweiz ist nicht zu beanstanden […] »

Der in Deutschland Steuerpflichtige (Inländer) führte ein Konto mit Depot in der Schweiz, dessen Kontostände die Schweizer Behörden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten. Das BZSt speicherte und verarbeitete diese Daten.

Der Inländer stellte Antrag auf Löschung der aus der Schweiz erhaltenen Auskünfte zu seinem Vermögen. Das BZSt lehnte dies ab, und zwar unter dem Hinweis auf das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), welches unter anderem klarstellende Regelungen zu den Aufgaben des BZSt, zur Speicherung der Daten sowie zum Verwendungszweck enthalte.

Das Finanzgericht Köln und der Bundesfinanzhof (BFH) wiesen die Klage und Revision des Inländers zurück.

Insbesondere führte der BFH aus, dass § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) verfassungsgemäß sei, da hierdurch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des hiervon betroffenen Steuerpflichtigen verstoßen worden sei.

Hinweis 1: Nachfolgend ist das BFH-Urteil im Original nachzulesen:

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

Hinweis 2: Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024 ist mit mittlerweile 111 Staaten im nachfolgenden Link nachzulesen:

Staatenaustauschliste 2024

Fazit: Aufgrund der Gesetzesregelung des FKAustG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Weitergabe der ausländischen Kontendaten an die Finanzverwaltung. Den Inhabern ausländischer Finanzkonten ist abzuraten, gegen die vom BZSt gesammelten Kontendaten und deren Weitergabe an die Finanzverwaltung außergerichtlich und finanzgerichtlich vorzugehen.

Zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht (JStG 2024) […] »

Das Jahressteuergesetz (JStG 2024) führt auch zu umsatzsteuerlichen Gesetzesänderungen. Diese sollen vor allem an europäisches Recht und höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden.

Für die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen sind fünf Artikel und zwar Art. 20, 21, 22, 23 und 24 im Gesetzesentwurf vorgesehen, wobei Art. 23 und 24 die Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) betreffen. Art. 20 soll am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, Art. 21 und 23 am 1. Januar 2025 und Art. 22 und 24 am 1. Januar 2026.

Das Umsatzsteuerrecht ist seit Jahren wegen seiner enormen Komplexität sehr unüberschaubar. Abgesehen von den Änderungen der Kleinunternehmerregelung, deren gesetzliche Notwendigkeit in dem gegebenen Umfang zu hinterfragen ist, ist dem Gesetzgeber durch das JStG 2024 kein großer Wurf gelungen. Denn es handelt sich dabei überwiegend um punktuelle, kosmetische Gesetzesmaßnahmen.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2024/12) nachfolgend zu lesen:

Zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht (JStG 2024) – DATEV-Magazin (datev-magazin.de)

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