Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht […] »

Die wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Steuerstrafrecht im Jahr 2022.

Im Jahr 2022 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen.

Im nachfolgenden von mir verfassten Beitrag (NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht 44/2023)  sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder herausgegriffen worden.

Diese Themenfelder weisen eine besondere Praxisrelevanz auf.

Dieser Beitrag ist nachfolgend in voller Länge und für bestimmte Zeit kostenlos abrufbar:

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Haben Steuerbehörden Tatsachenkenntnis, liegt Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor? […] »

Angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung („in Unkenntnis lässt“) scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, weil die zuständigen Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben. Diese zutreffende Rechtsauffassung widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei dem − hier nicht einschlägigen − Tatbestand von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auf eine Kenntnis bzw. Unkenntnis der Finanzbehörden nicht ankommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.2.2022 – 2 Ws 202/21; BGH, Beschluss v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10).

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

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Wahl der Schätzungsmethode im Steuerstrafverfahren […] »

Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist. Bei der Wahl der Schätzungsmethode hat das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum.

Es muss jedoch nachvollziehbar darlegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist (BGH, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 StR 484/21).

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Steuerhinterziehung der Ehegatten bei Zusammenveranlagung […] »

Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG haben zusammenveranlagte Eheleute eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. Beide haben den Vordruck eigenhändig zu unterschreiben und versichern damit, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Daraus lässt sich nicht folgern, dass alle Angaben von beiden Ehegatten mitgetragen werden. Vielmehr beschränkt sich der Erklärungsgehalt der Unterschrift auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen. Betrifft die Erklärung Einkünfte, die nur von einem Ehegatten erzielt werden, so macht nur derjenige Ehegatte Angaben, der den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht.

Wenn von den Ehegatten gar keine Steuererklärung eingereicht wurde, hat die Ehefrau es ebenfalls unterlassen, die gebotenen Angaben über ihre eigenen Einkünfte zu machen. Die dadurch (ggfs.) bewirkte Verkürzung der Einkommensteuer ist nicht dem Ehemann zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 1 StR 10/22).

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Widersprüchliche Urteile des BFH zum § 240 AO […] »

Nicht nur der Gesetzgeber fordert den steuerlichen Berater, sondern zuweilen auch die Justiz. So etwa bei der Frage, ob Zuschläge bei einer Säumnis verfassungswidrig sind oder nicht. Hier ist die Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unübersichtlich.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2023/07) nachfolgend zu lesen:

Widersprüchliche Urteile – DATEV magazin (datev-magazin.de)

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Säumniszuschläge nach § 240 AO, Widersprüchliche Urteile des BFH […] »

Die derzeitige Rechtslage, die durch die widersprüchliche BFH-Rechtsprechung bezüglich einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs.1 S.1 AO ausgelöst wurde, ist sehr unübersichtlich. Außerdem ist diese Rechtsprechung für die meisten Steuerpflichtigen rechtlich kaum nachvollziehbar.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin nachfolgend zu lesen:

Widersprüchliche Urteile – DATEV magazin (datev-magazin.de)

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Ermittlung der Strafe bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO […] »

Der BGH macht nochmals klar, dass bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Tat im Versuchsstadium verblieben ist (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22).

Es gelten die folgenden durch den BGH (vgl. BGH-Urteil vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08, und BGH-Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15) aufgestellten Grundregeln zur Ermittlung der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung, bei denen jedoch Ausnahmen (keine schematischen Grenzen) möglich sind:

  • Bis 50.000 € (Hinterziehungsbetrag) kommt noch Geldstrafe in Betracht. Hier liegt zudem die Grenze für die Steuerhinterziehung im großen Ausmaß nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO.
  • Bis 1 Mio. € (Hinterziehungsbetrag) kommt noch Bewährungsstrafe in Betracht und
  • Über 1 Mio. € (Hinterziehungsbetrag) kommt Freiheitsstrafe in Betracht. Nur in Ausnahmefällen kann bei besonders gewichtigen Milderungsgründen diese Freiheitstraffe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Zu beachten ist, dass die oben aufgestellten Regeln auch für die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs.2 AO gelten (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22).

Bei einem Hinterziehungsbetrag unter 1 Mio. € kommt auch als Ausnahmefall eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Betracht (vgl. BGH-Urteil vom 26.9.2012 – 1 StR 423/12).

Bei einem Steuerschaden über 1 Mio. € kommt nur im Ausnahmefall eine Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht. Hierfür müssen besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen.

Allein der Umstand, dass der Steuerschaden beseitigt wurde bzw. der Täter nicht vorbestraft ist, stellt im Regelfall keine besonders gewichtigen Milderungsgründe dar (vgl. BGH-Urteil vom 7.2.2012 – 1 StR 525/11).

Wann die Grenze von 1 Mio. € überschritten ist, richtet sich anders als bei der Grenze von 50.000 € nach der Addition des Verkürzungserfolges aller Taten. D.h. die Verkürzungsbeträge sind bei Tatmehrheit zu addieren (vgl. BGH-Urteil vom 22.5.2012 – 1 StR 103/12).

Der BGH betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Vorstrafenfreiheit, ein Geständnis oder die Steuernachzahlung keine gewichtigen Milderungsgründe darstellen.

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Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht […] »

Die wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Steuerstrafrecht im Jahr 2021.

Im Jahr 2021 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Im nachfolgenden von mir verfassten Beitrag sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder herausgegriffen worden, die eine besondere Praxisrelevanz aufweisen. Dieser Beitrag ist nachfolgend in voller Länge und für bestimmte Zeit (bis Juni/Juli 2023) kostenlos abrufbar: „Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht „NWB 52/2022, 8/2022, S. 3730-3736

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Strafrechtliche Risiken der Steuerberater im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen […] »

Es treten immer mehr Steuerberater als Hilfeleistende für Unternehmen und private Personen in Erscheinung, wenn es darum geht, den finanziell Angeschlagenen in Steuerfragen zu unterstützen. Insbesondere beantragen Steuerberater für ihre Mandanten die Corona-Soforthilfen und stellen Anträge auf Stundungen der Steuerzahlungen. Viele Steuerberater fragen sich, ob sie dabei einem gewissen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt sind. Der Beitrag zeigt, ob strafrechtliches Risiko für Steuerberater besteht.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag in PStR (Praxis Steuerstrafrecht) nachfolgend zu lesen:

https://www.iww.de/pstr/leserforum/der-steuerberater-fragt-der-strafverteidiger-antwortet-strafrechtliche-risiken-der-steuerberater-im-zusammenhang-mit-corona-soforthilfen-f144923

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Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 201 AO? […] »

In Corona-Zeiten (Herbst/Winter 2022/2023) wird sich diese Frage erneut stellen.

In Baden-Württemberg, insbesondere in Baden haben sich manche Finanzämter geweigert, die Schlussbesprechungen persönlich abzuhalten. Ob darauf ein rechtlicher Anspruch besteht, ist dem folgenden Beitrag zu entnehmen.

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung i.S.d. § 201 der Abgabenordnung (AO). Das FA empfahl eine telefonische Schlussbesprechung aufgrund der Corona-Pandemie, die von der Antragstellerin abgelehnt wurde.

Da ein Termin für eine fernmündliche Schlussbesprechung nicht benannt wurde, ist seitens des FA davon ausgegangen worden, dass ein Interesse an einer Schlussbesprechung tatsächlich nicht bestand.

Die Antragstellerin hat daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim FG gestellt, die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten zu erreichen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine persönliche Schlussbesprechung über den endgültigen Betriebsprüfungsbericht für die Antragstellerin mit gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten vor dem Ergehen von Steueränderungsbescheiden zwingend gewesen sei.

Rechtliche Feststellungen:

Das Finanzgericht (FG Düsseldorf, Beschluss v. 11.5.2020 – 3 V 1087/20 AE(AO); rechtskräftig) lehnte den Antrag ab. Im Nachfolgenden sind die wichtigsten Feststellungen des FG nachzulesen:

  • Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung.
  • Im § 201 Abs.1 Satz 1AO sind keine näheren Angaben über die Durchführung einer Schlussbesprechung enthalten.
  • Dem § 201 Abs. 1 Satz 1 AO sind keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung zu entnehmen. Die Prüfungsfeststellungen können daher in einem telefonischen Gespräch oder in einer Videokonferenz erörtert werden.
  • Vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie war es ermessensgerecht, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten.
  • Dem Sinn und Zweck des § 201 AO, strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen zu erörtern, hätte auf diese Weise unproblematisch entsprochen werden können.
  • Das Angebot des Finanzamtes, eine telefonische Schlussbesprechung abzuhalten, hat die Antragstellerin abgelehnt, so dass von einem Verzicht der Antragstellerin auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen ist.

Hinweis für die Praxis:

Es steht im Ermessen des FA, wie Schlussbesprechungen zu erfolgen sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Volltext ist auf der Homepage des FG Düsseldorf zu lesen.

Kontakt:

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/