Der BGH macht nochmals klar, dass bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Tat im Versuchsstadium verblieben ist (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22).
Es gelten die folgenden durch den BGH (vgl. BGH-Urteil vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08, und BGH-Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15) aufgestellten Grundregeln zur Ermittlung der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung, bei denen jedoch Ausnahmen (keine schematischen Grenzen) möglich sind:
- Bis 50.000 € (Hinterziehungsbetrag) kommt noch Geldstrafe in Betracht. Hier liegt zudem die Grenze für die Steuerhinterziehung im großen Ausmaß nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO.
- Bis 1 Mio. € (Hinterziehungsbetrag) kommt noch Bewährungsstrafe in Betracht und
- Über 1 Mio. € (Hinterziehungsbetrag) kommt Freiheitsstrafe in Betracht. Nur in Ausnahmefällen kann bei besonders gewichtigen Milderungsgründen diese Freiheitstraffe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Zu beachten ist, dass die oben aufgestellten Regeln auch für die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs.2 AO gelten (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22).
Bei einem Hinterziehungsbetrag unter 1 Mio. € kommt auch als Ausnahmefall eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Betracht (vgl. BGH-Urteil vom 26.9.2012 – 1 StR 423/12).
Bei einem Steuerschaden über 1 Mio. € kommt nur im Ausnahmefall eine Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht. Hierfür müssen besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen.
Allein der Umstand, dass der Steuerschaden beseitigt wurde bzw. der Täter nicht vorbestraft ist, stellt im Regelfall keine besonders gewichtigen Milderungsgründe dar (vgl. BGH-Urteil vom 7.2.2012 – 1 StR 525/11).
Wann die Grenze von 1 Mio. € überschritten ist, richtet sich anders als bei der Grenze von 50.000 € nach der Addition des Verkürzungserfolges aller Taten. D.h. die Verkürzungsbeträge sind bei Tatmehrheit zu addieren (vgl. BGH-Urteil vom 22.5.2012 – 1 StR 103/12).
Der BGH betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Vorstrafenfreiheit, ein Geständnis oder die Steuernachzahlung keine gewichtigen Milderungsgründe darstellen.
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