Direktanspruch in der Umsatzsteuer in Deutschland: Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Direktanspruch in der Umsatzsteuer in Deutschland:

Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat in seinem aktuellen Beschluss vom 25.06.2020 – V B 88/19 zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer Stellung genommen. Dabei führte der BFH aus, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Zigarettenfabriken (EuGH-Urteil vom 15.03.2007 – C-35/05-) ergebender Direktanspruch voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht habe.

Gegenteiliges sei der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.

Diese Problematik tritt erst dann auf, wenn ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger eine zu Unrecht geschuldete, aber gleichwohl eine in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistenden gezahlt hat.

Dann ist oft reichlich unklar, unter welchen Voraussetzungen der Leistungsempfänger im Rahmen eines sog. Direktanspruchs eine Rückerstattung von dem Finanzamt verlangen kann, wenn eine Rückforderung vom Leistenden und Rechnungsaussteller insbesondere im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung (sog. Insolvenzfälle) unmöglich oder übermäßig erschwert ist.

Liegen die Voraussetzungen des Direktanspruchs nach der o.g. BFH- und EuGH-Rspr. vor, ist er im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO durch den Antrag des Leistungsempfängers auf die Erstattung der Umsatzsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen.

Mit der Gegenwehr der Finanzverwaltung ist in solchen Fällen fast ausnahmslos zu rechnen, da der Antrag des Leistungsempfängers beinah in allen Fällen abgelehnt wird. Dem Leistungsempfänger bleibt daher lediglich der Weg zum Finanzgericht übrig.

Diese Problematik wird sich während und nach der Corona-Pandemie und vor allem nach der Außerkraftsetzung der künstlich eingeführten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für juristische Personen noch mehr zuspitzen.

Denn es werden mehr Unternehmer geben, die als Leistende von der Insolvenz betroffen sein würden und damit würde es mehr Rückabwicklungsprobleme wegen der Rückerstattung der Umsatzsteuer mit den Leistungsempfängern und mit der Finanzverwaltung geben.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

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Konsignationslager, neuer § 6b UStG, Beitrag im Datev-Magazin 11/2020 (S. 22-25) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Konsignationslager, neuer § 6b UStG:

Zu Beginn des Jahres 2020 sind neue Umsatzsteuer-Gesetze zur Besteuerung von Umsätzen über Konsignationslager in Deutschland in Kraft treten.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link kostenlos zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/ein-neues-buerokratiemonster-34983?fbclid=IwAR3ehxD6WjubPLqGw78EtFZOQwIpIm-_RFkNsSOIqLTJNqN1CQuXL4Qaex4

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Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Verwechslung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG und steuerstrafrechtliche Folgen; Beitrag im PStR (Praxis Steuerstrafrecht) 11/2020 (S. 263-264) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Verwechslung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG und steuerstrafrechtliche Folgen:

Mit welchen steuerstrafrechtliche Folgen in Deutschland zu rechnen ist, wenn das Reverse-Charge-Verfahren verwechselt wurde und an Stelle nach § 13 b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, Netto-Methode) irrtümlicherweise nach der Brutto-Methode abgerechnet wurde, ist meinem Beitrag in der PStR, Praxis Steuerstrafrecht zu entnehmen.

Mehr dazu ist unter folgendem Link zu lesen:

https://www.iww.de/pstr/schwerpunktthema/der-steuerberater-fragt-der-strafverteidiger-antwortet-verwechslung-des-reverse-charge-verfahrens-nach-13b-ustg-und-steuerstrafrechtliche-folgen-f133541

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Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bekämpfung der Schwarzarbeit; Beitrag im Datev-Magazin 10/2020 (S. 24-26) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bekämpfung der Schwarzarbeit, neue Gesetze in Kraft:

Das neue SchwarzArbG (Schwarzarbeitsgesetz) ist sehr undurchsichtig, was die neue Rechtslage anbelangt.

Außerdem ist durch das neue Gesetz eine neue Anklagebehörde entstanden, da die Finanzkontrolle Schwarzarbeit über Staatsanwaltschaften selbständig Strafbefehle beantragen kann.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link kostenlos zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/undurchsichtige-rechtslage-32171

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Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2019

Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2019:

Im Jahr 2019 wurden insgesamt 54.733 (2018: 53.491) Arbeitgeber von der FKS geprüft.

Die FKS hat im Jahr 2019 insgesamt 146.296 (2018: 139.470) Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon 3.010 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2018: 2.740), 1.866 wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2018: 1.732) und 97 wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2018: 101).

Festgesetzt wurden im Jahr 2019 Geldbußen in Höhe von insgesamt 57,4 Mio. Euro (2018: 49,3 Mio. Euro), davon 9,5 Mio. Euro wegen Nichtgewährung desgesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2018: 6,8 Mio. Euro), 17,2 Mio. Euro wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2018: 20,6 Mio. Euro) und 0,4 Mio. Euro wegen Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2018: 0,3 Mio. Euro).

Aufgrund des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB wurden in der Arbeitsstatistik der FKS im Jahr 2019 insgesamt 16.441 (2018: 15.888) abgeschlossene Ermittlungsverfahren erfasst. Auf Basis der Rückmeldungen der Landesjustizverwaltungen an die FKS zu Verurteilungen nach § 266a StGB, wurden im Jahr 2019 Geldstrafen insgesamt in einer Höhe von 36,6 Mio. Euro (2018: 8,2 Mio. Euro) und Freiheitsstrafen von insgesamt 1.891 Jahren (2018: 707 Jahre) verhängt.

Quelle: Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/18583) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/17481).

In diesem Zusammenhang verweise ich auf meinen neulich erschienen Aufsatz, der die rechtliche Stärkung der FKS im Fokus hat: Rechtliche Stärkung der Finanzkontrolle in NWB (Steuer- und Wirtschaftsrecht) Nr. 21/2020 (S.1575-1579) https://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEH/2020/21

Kontakt: www.weberlaw.de

Reduktion des Steuerschadens im Datev-Magazin 06/2020 (S. 22-23) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Kompensationsverbot:

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Bestimmung der Steuerverkürzung bei der Umsatzsteuerhinterziehung durch sein Urteil vom 13.09.2018 – 1 StR 642/17 zugunsten des Angeklagten geändert.

Die Position des Angeklagten wird in strafrechtlicher Hinsicht dadurch verbessert, dass die Vorsteuer bei bestimmten nachfolgenden Voraussetzungen angerechnet wird und dies zu einem geringen Steuerschaden führt.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/reduktion-des-steuerschadens-27536

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Schwarzarbeitsbekämpfung: rechtliche Stärkung der Finanzkontrolle in NWB Nr.21/2020 (S. 1575-1579) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Schwarzarbeitsbekämpfung: Stärkung der Finanzkontrolle

In der neuen Ausgabe der NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht-Zeitschrift (Nr.21/2020) veröffentlichte ich meinen Beitrag zu den Neuregelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) aus dem Jahr 2019 in Deutschland.

Das neue Gesetz ist bereits vier Monate nach der Vorlage des Gesetzesentwurfs am 18.07.2019 in Kraft getreten. Die Schnelligkeit des Gesetzgebungsverfahrens merkt man dem Gesetz an der einen oder anderen Stelle an. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den neuen § 1 Abs. 3 SchwarzArbG, der ganz offensichtlich nicht gut auf § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV „abgestimmt“ ist.

Nicht unbedenklich erscheint es zudem, dass durch erhebliche Erweiterung der Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit quasi eine neue Anklagebehörde geschaffen worden ist, indem die FKS Strafbefehle selbständig über die Staatsanwaltschaft beantragen und die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen selbständig festsetzen kann. Positiv lässt sich festhalten, dass die Finanzkontrolle durch die Regelung des § 12 Abs. 5 SchwarzArbG viel effizienter als bisher in gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren eingebunden wird.

Mehr dazu erfahren Sie unter https://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEH/2020/21

Autor der oben genannten Publikation: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht.

Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

Ansprechpartner, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Umsatzsteuerrecht, Umsatzsteuerberatung, Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de

Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) liegt dem Bundestag als Beschlussvorlage vor […] »

Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) liegt dem Bundestag als Beschlussvorlage vor:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft dem Bundestag als Beschlussvorlage am 20.04.2020 vorgelegt.

Problem und Ziel:

Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, können nach geltendem Recht gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden.

Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist damit nicht möglich.

Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gilt unabhängig von der Verbandsgröße; sie lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multi-nationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen.

Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance.

Das geltende Recht legt die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt hat. Verbandstaten deutscher Unternehmen im Ausland können vielfach nicht verfolgt werden.

Das für bloßes Verwaltungsunrecht konzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht sind insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Lösung:

Mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Artikel 1) wird die Ahndung entsprechender Verbandstaten auf eine neue Grundlage gestellt. Es gilt für Verbände, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gibt den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand und schafft erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister.

Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet. Verbandsspezifische Einstellungsvorschriften gewährleisten die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität und erlauben insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen.

Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung interner Untersuchungen wird geregelt und mit Sanktionsmilderungen verbunden.

Die Neuregelung kommt der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland zugute, die sich rechtstreu und lauter verhält. Soweit einzelne Unternehmen dies nicht tun, verschaffen sie sich Vorteile auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen sowie deren Inhaber- und Arbeitnehmerschaft.

Sie schädigen den Ruf der Wirtschaft insgesamt und schwächen bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dem soll mit der Neuregelung entgegengewirkt werden.

Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf noch in dieser Legislaturperiode als Gesetz umgesetzt wird.

Mehr dazu ist im folgenden Link zu lesen:

PDF-Download des Referentenentwurfs von der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Ansprechperson: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden, Deutschland

Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Verteidigung vor Strafgerichten im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht, Vertretung vor Finanzgerichten, Seminare und Inhouse-Schulungen

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

E-Mail: kw@weberlaw.de

Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Billigkeitserlass nach § 227 AO bei gemeinsamem Irrtum von Leistenden und Leistungsempfänger über Anwendung des § 13b UStG in NWB Nr.15/2020 (S. 1047-1052) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Billigkeitserlass nach § 227 AO bei gemeinsamem Irrtum von Leistenden und Leistungsempfänger über Anwendung des § 13b UStG:

In meiner Publikationen in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr.15/2020 (Seiten 1047-1052) geht es um die Frage, ob die Zinsen (6 % jährlich) nach § 233a AO im Falle der Verwechslung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG, die durch das zuständige Finanzamt festgesetzt wurden, zu erlassen sind.

Der BFH (Urteil v.  – V R 13/18) erachtet es als rechtens, die Zinsen zu erlassen und er hebt gleichzeitig das Urteil der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg v. 15.3.2018 – 1K 2616/17) auf, die noch von der rechtlich zutreffenden Zinsfestsetzung ausging.

Das BFH-Urteil zeigt einmal mehr, dass im Umsatzsteuerrecht oft Ausnahmesituationen vorliegen.

Mehr dazu erfahren Sie unter https://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEHhttps://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEH

Autor der oben genannten Publikation: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht.

Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

Ansprechpartner, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Umsatzsteuerrecht, Umsatzsteuerberatung, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de 

Umsatzsteuer-Betrug und Missbrauch von EU-Mitteln: Verfolgung durch Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wird wohl ab Ende 2020 in Deutschland möglich sein […] »

Die gesetzliche Verankerung der Europäischen Staatsanwaltschaft nimmt erste Gestalt in Deutschland an.

Das deutsche Bundeskabinett hat am 22.01.2020 den Gesetzentwurf (Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft) des Bundesjustizministeriums zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 (EUStA-Verordnung, ABl. L 283 vom 31.10.17, S. 1) beschlossen, mit dem im deutschen Recht die Grundlagen geschaffen werden sollen, damit die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ab Ende 2020 ihre Arbeit aufnehmen kann.

Die Europäische Staatsanwaltschaft mit Sitz in Luxemburg wird als erste unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union Straftaten gegen den EU-Haushalt wie beispielsweise

  • Subventionsbetrug,
  • Korruption und
  • grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug

verfolgen und vor Gericht bringen.

Die EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ist bereits im November 2017 in Kraft getreten. 22 EU-Staaten beteiligen sich an dieser verstärkten Zusammenarbeit.

Im September 2019 einigten sich das Europäische Parlament und der Rat auf die frühere Leiterin der rumänischen Antikorruptionsbehörde Laura Codruta Kövesi als erste Europäische Generalstaatsanwältin.

Die europäische EUStA-Verordnung ist in Deutschland zwar bereits unmittelbar anwendbares Recht. Um die dortigen Verpflichtungen jedoch vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, bedarf es zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen.

Dies stellt der o.g. Gesetzentwurf dar, der vor dem Inkrafttreten noch vom Bundestag und vom Bundesrat beschlossen werden muss. Mit dem Inkrafttreten des o.g. Gesetzes ist im Laufe des Jahres 2020 auszugehen.

Das Wichtigste aus dem Gesetzentwurf ist nachfolgend kurz zusammengefasst:

Der o.g. Gesetzentwurf beinhaltet

  • neben einem neuen Stammgesetz,
  • dem Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz in der Entwurfsfassung (EUStAG-E),
  • auch einzelne Neuregelungen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und
  • der Strafprozessordnung (StPO).

Die Neuregelungen im GVG dienen dazu, die Position der EUStA beziehungsweise der deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälte in der staatsanwaltschaftlichen Struktur der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmen.

Wie gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUStA-Verordnung vorgesehen, soll damit gewährleistet werden, dass die einschlägigen Bestimmungen des GVG, der StPO und anderer Rechtsvorschriften bei Ermittlungsverfahren der EUStA subsidiär Anwendung finden.

Mit dem EUStAG-E sollen erforderliche, die EUStA-Verordnung ergänzende Regelungen getroffen werden.

Ferner soll das EUStAG-E Regelungen für Konstellationen schaffen, in denen Vorschriften des nationalen Rechts wegen des Vorrangs der EUStA-Verordnung keine oder nur modifizierte Anwendung finden können.

Außerdem wird das StGB geändert, damit die Strafvorschriften zum Schutz von Privatgeheimnissen und von Dienstgeheimnissen zukünftig auf alle Europäischen Amtsträger anwendbar sind.

Eine Gleichstellungsregelung im Bundestatistikgesetz, die insoweit Bedienstete des Statistischen Amtes der Europäischen Union mit (deutschen) Amtsträgern gleichstellt, kann in diesem Zuge aufgehoben werden.

Durch eine Ausweitung des Europäischen Führungszeugnisses auf Drittstaatsangehörige in § 30b des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie eine Erweiterung der Selbstauskunft nach § 42 BZRG wird den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/884 Rechnung getragen.

Bei der Gelegenheit wird eine Klarstellung zur Nichtaufnahme deutscher Gerichtsentscheidungen in das Europäische Führungszeugnis vorgenommen.

Siehe zum Gesetzentwurf: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/012220_Europaeische_Staatsanwaltschaft.html

Ansprechpartner

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de