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Das deutsche Finanzamt ist keine Staatsanwaltschaft und darf keine Europäische Ermittlungsanordung erlassen:
Der EuGH wird in einer Rechtssache entscheiden, in der das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster eine Europäische Ermittlungsanordung erlassen hat.
Der Generalanwalt beim EuGH führt aus, dass zwar das Finanzamt Münster eine deutsche Verwaltungsbehörde sei, die nach den nationalen Vorschriften ermächtigt sei, in Bezug auf bestimmte Straftaten die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Dies aber berechtigt nicht das Finanzamt Münster gleichwertig wie Staatsanwaltschaft zu sein, so dass es nicht ausreiche, beide Organe gleichzustellen.
Das Finanzamt Münster sei daher nach Auffassung des Generalanwalts verpflichtet, vor der Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnung an die Vollstreckungsbehörde deren Validierung durch einen Richter, ein Gericht, einen Staatsanwalt oder einen Ermittlungsrichter im Anordnungsstaat (hier Deutschland) einzuholen (Generalanwalt beim EuGH 11.03.21, C-66/20; EuGH – C-66/20 (anhängig)).
Beachte: Im Regelfall folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts. Die Entscheidung des EuGH ist abzuwarten.
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Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden
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