Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden einer GmbH […] »

Durch Haftungsbescheid kann derjenige gemäß § 191 Abs. 1 S. 1 AO in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet.

GmbH-Geschäftsführer haften als gesetzliche Vertreter der GmbH für die Steuerschulden der GmbH gemäß § 69 S. 1 AO, §§ 34 Abs.1 S.1, 35 Abs. S.1 69 S.1 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Geschäftsführer können sich nicht darauf berufen, aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten oder des Alters nicht mehr in der Lage zu sein, den auferlegten Pflichten nachzukommen.

Eine Inanspruchnahme scheitert auch nicht daran, dass der Betroffene nur als faktischer Geschäftsführer oder Strohmann agiert.

Beim eigenen Unvermögen des Geschäftsführers beziehungsweise beim Überwachungsverschulden des Geschäftsführers muss er sein Amt als Geschäftsführer niederlegen beziehungsweise sich von der Übernahme der Geschäftsführung absehen.

Die Haftung entfällt nach § 36 AO für den Geschäftsführer nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zudem seine Vertreterstellung endet (vgl. FG Münster Urteil vom 19.12.2022 – 4 K 1158/20 L (nicht rechtskräftig), Revision beim BFH unter Az. VII R 4/23; und FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2023 – 7 K 883/20 H).

BFH-Beschluss vom 15.11.2022 – VII R 23/19 und Urteil (Vorinstanz) des Finanzgerichts Münster, Urteil vom 30.04.2019 – 12 K 620/15 EFG 2019, 1257

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von Rechtsanwalt Weber, Fachanwalt für Steuerrecht, im Datev-Magazin (2024/07) nachfolgend und kostenlos zu lesen:

Haftung für die GmbH – DATEV magazin (datev-magazin.de)

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