Haftung des Berufsträgers (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) […] »
Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte können für die Steuerschulden des Mandanten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass ihr Handeln als strafbare Beihilfetat zu bewerten ist. Dabei treten sie als Gehilfen auf.
Vorsatz des Gehilfen ist gegeben, wenn er die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und das Vorhaben des Haupttäters fördert.
Berufsträger dürfen wegen der beruflichen Normalität ihres Handelns im Regelfall auf die Legalität des fremden Tuns ihrer Mandanten vertrauen.
Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2024/08) nachfolgend zu lesen:
Haftung des Berufsträgers – DATEV magazin (datev-magazin.de)
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