Haftung des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für Steuerschulden nach § 71 AO […] ˃
Besprechung des BFH-Beschlusses v. 28.2.2023 – VII R 29/18 mit Praxishinweisen in NWB-Ausgabe (Steuer- und Wirtschaftsrecht) Nr. 9/2024, S.603-611:
Die Einstellung des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO bzw. nach § 153a StPO oder die wirksam erstattete Selbstanzeige nach § 371 AO in der Zeit vor dem Erlass des Haftungsbescheids nach § 71 AO führen nicht dazu, dass der Haftungsschuldner nicht in Anspruch genommen wird.
Dabei haben die Finanzbehörden und die Finanzgerichte einen eigenen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, so dass sie sich einerseits die Feststellungen des Strafgerichts im Fall der Verurteilung zu eigen machen und andererseits aufgrund eigener Feststellungen zur vollen Überzeugung einer Steuerhinterziehung im Fall des Freispruchs gelangen können.
Die Finanzbehörden können sich insoweit auch auf die Ermittlungsergebnisse einer anderen Finanzbehörde (z. B. der Steuerfahndung) stützen. Die Ermittlungsergebnisse der anderen Behörde müssen lediglich in sich nachvollziehbar sein und erkennen lassen, worauf sie im Einzelnen beruhen.
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind gut beraten, im Rahmen ihrer steuerberatenden Tätigkeiten lediglich ihre berufstypischen oder neutralen Handlungen auszuüben.
Ein professionell Handelnder wie ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer darf wegen der „beruflichen Normalität“ seines Handelns auf die Legalität des fremden Tuns seiner Mandanten vertrauen, es sei denn, das von dem Berater erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt“.
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