Influencer im Fokus des Steuerrechts, 5 vermeidbare Fallen […] »

Die steuerlichen Aspekte, mit denen die Influencer in Berührung kommen, sind:

  • Ertragsteuerliche Unterscheidungen von Influencer nach § 15 EStG oder § 18 EStG
  • Fallgruppen nach § 15 EStG
  • Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Influencer
  • Schätzungen und Steuerstrafrecht

In diesem Zusammenhang ist noch auf einige wenige finanzgerichtliche Entscheidungen hinzuweisen:

Sind zum Beispiel einem Influencer Aufwendungen für eine Reise entstanden, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, und sind diese Aufwendungen anhand objektiver Kriterien aufteilbar, kann der betrieblich veranlasste Teil der Reisekosten als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (FG Köln, Urteil vom 22.09. 2021, 12 K 1016/19, EFG 2024, 1014-1020).

Die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung eines Influencer sind auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21).

Nur Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann, sind als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig.

Ein bloßes „Influencer“-Profil zusammen mit den „Followern“ stellt noch kein (selbständiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2023, 5 K 2508/22, juris).

Die Unternehmereigenschaft ist gesondert in der Ertragsteuer und in der Umsatzsteuer zu prüfen (vgl. FG Münster, Urteil vom 25.03.2021, 5 K 3037/19 U).

In diesem Zusammenhang ist noch auf das Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 02.07.2024 – VI 3010 – S 2240 – 190 hinzuweisen, dessen Ausführungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerpflichtigen (Influencer) für die Praxis leider eher dürftig ausgefallen sind.

Mehr dazu ist in dem von mir veröffentlichten Aufsatz im Datev-Magazin (04/2025) zu lesen:

5 vermeidbare Fallen für Influencer

Steuerrechtliche Relevanz

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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