Steuerhinterziehung der Ehegatten bei Zusammenveranlagung […] »
Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG haben zusammenveranlagte Eheleute eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. Beide haben den Vordruck eigenhändig zu unterschreiben und versichern damit, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Daraus lässt sich nicht folgern, dass alle Angaben von beiden Ehegatten mitgetragen werden. Vielmehr beschränkt sich der Erklärungsgehalt der Unterschrift auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen. Betrifft die Erklärung Einkünfte, die nur von einem Ehegatten erzielt werden, so macht nur derjenige Ehegatte Angaben, der den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht.
Wenn von den Ehegatten gar keine Steuererklärung eingereicht wurde, hat die Ehefrau es ebenfalls unterlassen, die gebotenen Angaben über ihre eigenen Einkünfte zu machen. Die dadurch (ggfs.) bewirkte Verkürzung der Einkommensteuer ist nicht dem Ehemann zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 1 StR 10/22).
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