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Umsatzsteuer-Betrug und Missbrauch von EU-Mitteln: Verfolgung durch Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wird wohl ab Ende 2020 in Deutschland möglich sein
Die gesetzliche Verankerung der Europäischen Staatsanwaltschaft nimmt erste Gestalt in Deutschland an.
Das deutsche Bundeskabinett hat am 22.01.2020 den Gesetzentwurf (Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft) des Bundesjustizministeriums zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 (EUStA-Verordnung, ABl. L 283 vom 31.10.17, S. 1) beschlossen, mit dem im deutschen Recht die Grundlagen geschaffen werden sollen, damit die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ab Ende 2020 ihre Arbeit aufnehmen kann.
Die Europäische Staatsanwaltschaft mit Sitz in Luxemburg wird als erste unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union Straftaten gegen den EU-Haushalt wie beispielsweise
- Subventionsbetrug,
- Korruption und
- grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug
verfolgen und vor Gericht bringen.
Die EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ist bereits im November 2017 in Kraft getreten. 22 EU-Staaten beteiligen sich an dieser verstärkten Zusammenarbeit.
Im September 2019 einigten sich das Europäische Parlament und der Rat auf die frühere Leiterin der rumänischen Antikorruptionsbehörde Laura Codruta Kövesi als erste Europäische Generalstaatsanwältin.
Die europäische EUStA-Verordnung ist in Deutschland zwar bereits unmittelbar anwendbares Recht. Um die dortigen Verpflichtungen jedoch vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, bedarf es zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen.
Dies stellt der o.g. Gesetzentwurf dar, der vor dem Inkrafttreten noch vom Bundestag und vom Bundesrat beschlossen werden muss. Mit dem Inkrafttreten des o.g. Gesetzes ist im Laufe des Jahres 2020 auszugehen.
Das Wichtigste aus dem Gesetzentwurf ist nachfolgend kurz zusammengefasst:
Der o.g. Gesetzentwurf beinhaltet
- neben einem neuen Stammgesetz,
- dem Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz in der Entwurfsfassung (EUStAG-E),
- auch einzelne Neuregelungen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und
- der Strafprozessordnung (StPO).
Die Neuregelungen im GVG dienen dazu, die Position der EUStA beziehungsweise der deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälte in der staatsanwaltschaftlichen Struktur der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmen.
Wie gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUStA-Verordnung vorgesehen, soll damit gewährleistet werden, dass die einschlägigen Bestimmungen des GVG, der StPO und anderer Rechtsvorschriften bei Ermittlungsverfahren der EUStA subsidiär Anwendung finden.
Mit dem EUStAG-E sollen erforderliche, die EUStA-Verordnung ergänzende Regelungen getroffen werden.
Ferner soll das EUStAG-E Regelungen für Konstellationen schaffen, in denen Vorschriften des nationalen Rechts wegen des Vorrangs der EUStA-Verordnung keine oder nur modifizierte Anwendung finden können.
Außerdem wird das StGB geändert, damit die Strafvorschriften zum Schutz von Privatgeheimnissen und von Dienstgeheimnissen zukünftig auf alle Europäischen Amtsträger anwendbar sind.
Eine Gleichstellungsregelung im Bundestatistikgesetz, die insoweit Bedienstete des Statistischen Amtes der Europäischen Union mit (deutschen) Amtsträgern gleichstellt, kann in diesem Zuge aufgehoben werden.
Durch eine Ausweitung des Europäischen Führungszeugnisses auf Drittstaatsangehörige in § 30b des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie eine Erweiterung der Selbstauskunft nach § 42 BZRG wird den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/884 Rechnung getragen.
Bei der Gelegenheit wird eine Klarstellung zur Nichtaufnahme deutscher Gerichtsentscheidungen in das Europäische Führungszeugnis vorgenommen.
Siehe zum Gesetzentwurf: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Ansprechpartner für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht:
Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden
Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de