Strafrechtliche Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht […] ˃

Extremfall 1: Strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach 37,5 Jahren

Durch die Rechtsänderung und zwar durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 (BGBl I 2020,1512=BStBl. I 2020,563) wurde § 376 Abs. 3 AO neu eingeführt. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Verfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1-Nr.6 AO spätestens nach Ablauf des Zweieinhalbfachen der gesetzlichen Verjährungsfrist eintritt.

Weil die reguläre Verjährungsfrist in solchen Fällen 15 Jahre beträgt, beträgt das Zweieinhalbfache der Verjährungsfrist 37,5 Jahre. Die Verfolgungsverjährung tritt somit spätestens nach 37,5 Jahren ein.

Dies betrifft vor allem die Fälle der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO, bei denen der Maßstab für die Anwendung dieser Gesetze ein Steuerhinterziehungsbetrag von mehr als 50.000,00 € pro Tat gilt (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28).

Extremfall 2: Strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach 42,5 Jahren

Wenn das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung von mehr als 5 Jahren zum Beispiel in den Fällen der § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1-Nr.6 AO androht und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ruht die Verjährung nach § 78b Abs. 4 StGB in den Fällen des 78 Abs. 3 Nummer 4 StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens für einen Zeitraum von 5 Jahren.

Dies führt dazu, dass die Verjährung in einem Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung spätestens nach 42,5 Jahren eintritt.

Dies betrifft vor allem die Fälle der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO, bei denen der Maßstab für die Anwendung dieser Gesetze ein Steuerhinterziehungsbetrag von mehr als 50.000,00 € pro Tat gilt (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28).

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