Informationsaustausch der Finanzkonten zwischen Deutschland und der Schweiz ist nicht zu beanstanden […] »

Der in Deutschland Steuerpflichtige (Inländer) führte ein Konto mit Depot in der Schweiz, dessen Kontostände die Schweizer Behörden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten. Das BZSt speicherte und verarbeitete diese Daten.

Der Inländer stellte Antrag auf Löschung der aus der Schweiz erhaltenen Auskünfte zu seinem Vermögen. Das BZSt lehnte dies ab, und zwar unter dem Hinweis auf das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), welches unter anderem klarstellende Regelungen zu den Aufgaben des BZSt, zur Speicherung der Daten sowie zum Verwendungszweck enthalte.

Das Finanzgericht Köln und der Bundesfinanzhof (BFH) wiesen die Klage und Revision des Inländers zurück.

Insbesondere führte der BFH aus, dass § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) verfassungsgemäß sei, da hierdurch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des hiervon betroffenen Steuerpflichtigen verstoßen worden sei.

Hinweis 1: Nachfolgend ist das BFH-Urteil im Original nachzulesen:

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

Hinweis 2: Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024 ist mit mittlerweile 111 Staaten im nachfolgenden Link nachzulesen:

Staatenaustauschliste 2024

Fazit: Aufgrund der Gesetzesregelung des FKAustG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Weitergabe der ausländischen Kontendaten an die Finanzverwaltung. Den Inhabern ausländischer Finanzkonten ist abzuraten, gegen die vom BZSt gesammelten Kontendaten und deren Weitergabe an die Finanzverwaltung außergerichtlich und finanzgerichtlich vorzugehen.