Umsatzsteuerrecht: Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen (BFH-Rspr.) […] »

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16; veröffentlicht am 05.04.2017).

Hintergrund:

Anders als in den damals gültigen Verwaltungsanweisungen entschied der BFH mit Urteil vom 22.08.2013 – V R 37/10, dass Bauträger für bezogene Leistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG sind.

Dieser Auffassung schloss sich das BMF mit Schreiben vom 05.02.2104 an. Der Gesetzgeber besserte für die Zukunft nach und schuf eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15.02.2014), um bei Rückerstattung der gezahlten Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuldner (Bauträger) den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können.

So ist nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert und beide davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leistenden erbrachte Leistung schuldet; darüber hinaus wird die Erfüllungswirkung der Abtretung des Zahlungsanspruchs des Leistenden gegen den Leistungsempfänger an das Finanzamt (FA) geregelt (§ 27 Abs. 19 Sätze 2 ff.UStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Klägerin (eine GmbH) erbrachte Mauerarbeiten gegenüber einer Bauträger-GmbH. Jene wurde vom FA – entsprechend der damaligen Verwaltungsvorschrift – als steuerpflichtige Leistungsempfängerin in Anspruch genommen.

Nach der o.g. BFH-Entscheidung beantragte die Bauträger-GmbH beim FA die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldnerin zu sein.

Das FA setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Hiergegen berief sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens in die von der Finanzverwaltung praktizierte Rechtslage.

Das FG der ersten Instanz billigte die Umsatzsteuerfestsetzung, verpflichtete aber das FA dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzunehmen. Der BFH bestätigte die Vorinstanz im Ergebnis.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die gesetzliche Übergangsregelung (§ 27 Abs.19 UStG) schließt den allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber einer belastenden Änderung (§ 176 Abs. 2 AO) aus.
  • Entgegen dem Urteil des FG der ersten Instanz darf das FA die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  • Diese zusätzliche Änderungsvoraussetzung ergibt sich aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und dem Wortlaut des § 27 Abs. 19 UStG, wobei zudem der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 03.12.2015 – V R 43/13).
Der Bauhandwerker wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet. Er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16; V R 24/16

Konstantin Weber Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Steuerstrafrecht: Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Cum/Cum-Steuergestaltungen […] »

Bund und Länder einig über die steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen

(Erstattung von Kapitalertragsteuer)

Bund und Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter der Länder sollen damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen können, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31.12.2015 durchgeführt wurden.
Die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer soll auf diesem Wege verhindert werden.

Bei Cum/Cum-Transaktionen wurden Aktien vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Anteilseigner mit dem Ziel der missbräuchlichen Steuergestaltung auf eine inländische Bank übertragen und nach dem Dividendenstichtag einschließlich Dividende zurückerworben.

Die inländische Bank hat sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und die Steuerersparnis mit dem ausländischen Eigner geteilt.

Seit dem 1.1.2016 sind Cum/Cum-Steuergestaltungen gesetzlich über § 36a Einkommensteuergesetz (EStG) die Grundlage entzogen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird seitdem nur noch gewährt, wenn ein Aktienerwerber während eines Zeitraumes von 91 Tagen um den Dividendenstichtag die Aktie mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat.

Zur Umsetzung des nun gefassten Beschlusses wird ein weiteres BMF-Schreiben vorbereitet. Das bestehende BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften behält Gültigkeit.

Quelle: BMF-Pressemitteilung Nr. 9 vom 07.03.2017
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