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Zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen in Deutschland: aktuelle BFH-Rspr. mit Anmerkungen:
Nach dem aktuellen BFH-Urteil vom 27.3.2019 – V R 11/19 (V R 35/15) ist der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen nach folgenden Kriterien zu gewähren:
- Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung “sicher” sein muss.
- Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist.
- Alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung des Blockheizkraftwerks wie etwa Kaufgegenstand, Kaufpreis, Lieferzeitpunkt waren bereits festgelegt.
- Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung hängt nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will.
- Es reicht aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist.
Eigene rechtliche Einordnung
Das o.g. Urteil des BFH ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.03.2019 – V R 6/19 (V R 33/16). Beide Verfahren wurden vom BFH bis zur Entscheidung des EuGH (EuGH-Urteil v. 31.5.2018 – Rs. C-660/16 „Kollroß“ und Rs. C-661/16 „Wirtl“) ausgesetzt. Nun wurden in beiden BFH-Urteilen die Urteilsgrundsätze des EuGH umgesetzt. Außerdem teilte bereits früher der XI. Senat des BFH (BFH-Urteile vom 05.12.2018 – XI R 44/14 und XI R 10/16) die Auffassung des EuGH und nun auch des V. Senats des BFH.
Zumindest aus der Sicht der beiden BFH-Senate und der EuGH-Rspr. besteht nun die Rechtssicherheit bzgl. der Voraussetzungen der Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen. Ob die Finanzverwaltung nun der Auffassung des BFH und des EuGH ohne Finanzgerichtsverfahren folgt, bleibt abzuwarten.
Für den Praktiker ist der neuen Rspr. des BFH und des EuGH nun zu entnehmen, dass dem Leistungsempfänger, der als Anzahlender gutgläubig ist, immer ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist, da aus seiner Sicht von einer Leistungserbringung auszugehen ist.
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