Direktanspruch in der Umsatzsteuer in Deutschland: Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Direktanspruch in der Umsatzsteuer in Deutschland:
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Der BFH hat in seinem aktuellen Beschluss vom 25.06.2020 – V B 88/19 zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer Stellung genommen. Dabei führte der BFH aus, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Zigarettenfabriken (EuGH-Urteil vom 15.03.2007 – C-35/05-) ergebender Direktanspruch voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht habe.
Gegenteiliges sei der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.
Diese Problematik tritt erst dann auf, wenn ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger eine zu Unrecht geschuldete, aber gleichwohl eine in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistenden gezahlt hat.
Dann ist oft reichlich unklar, unter welchen Voraussetzungen der Leistungsempfänger im Rahmen eines sog. Direktanspruchs eine Rückerstattung von dem Finanzamt verlangen kann, wenn eine Rückforderung vom Leistenden und Rechnungsaussteller insbesondere im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung (sog. Insolvenzfälle) unmöglich oder übermäßig erschwert ist.
Liegen die Voraussetzungen des Direktanspruchs nach der o.g. BFH- und EuGH-Rspr. vor, ist er im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO durch den Antrag des Leistungsempfängers auf die Erstattung der Umsatzsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Mit der Gegenwehr der Finanzverwaltung ist in solchen Fällen fast ausnahmslos zu rechnen, da der Antrag des Leistungsempfängers beinah in allen Fällen abgelehnt wird. Dem Leistungsempfänger bleibt daher lediglich der Weg zum Finanzgericht übrig.
Diese Problematik wird sich während und nach der Corona-Pandemie und vor allem nach der Außerkraftsetzung der künstlich eingeführten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für juristische Personen noch mehr zuspitzen.
Denn es werden mehr Unternehmer geben, die als Leistende von der Insolvenz betroffen sein würden und damit würde es mehr Rückabwicklungsprobleme wegen der Rückerstattung der Umsatzsteuer mit den Leistungsempfängern und mit der Finanzverwaltung geben.
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Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden
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