Keine Berichtigungspflicht nach § 14c UStG bei fehlender Gefährdung des Steueraufkommens oder beim Vorliegen von Gutgläubigkeit […] »

Nicht in jedem Fall wird die in Rechnung gestellte Steuer von dem Aussteller einer Rechnung im Fall eines fehlerhaften Steuerausweises geschuldet.

Bei fehlender Gefährdung des Steueraufkommens oder beim Vorliegen von Gutgläubigkeit besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Köln, Urteil vom 25.07.2023 – 8 K 2452/21, keine Berichtigungspflicht nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG).

Das bedeutet, dass keine Mehrsteuer trotz des hohen Steuerausweises in den Rechnungen entsteht, sondern nur die gesetzlich geschuldete Steuer. Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht.

Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich ihre Sichtweise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beziehungsweise des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 27.02.2024 – III C 2-S 7282/19/10001:002) etwas präzisiert.

Zu der ganzen Problematik und der eigenen rechtlichen Einordnung ist ein Beitrag von mir in aktueller Ausgabe des Datev-Magazins 09/24 (Seiten 20-22) erschienen.

Der ganze Beitrag ist im nachfolgenden Link kostenlos zu lesen.

Ausnahmen bestätigen die Regel – DATEV-Magazin (datev-magazin.de)

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