Haben Steuerbehörden Tatsachenkenntnis, liegt Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor? […] »
Angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung („in Unkenntnis lässt“) scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, weil die zuständigen Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben. Diese zutreffende Rechtsauffassung widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es im Gegensatz […]