Umsatzsteuer: Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Fällen der Umsatzsteuerkarussellen nach Rechtsprechung des BFH […] »
Dem BFH (BFH-Urteil vom 14.02.2019, Az.: V R 47/16) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der leistende Unternehmer und der Rechnungsaussteller nicht identisch waren. Der Kläger verlangte als deutscher Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der zwei Firmen, die als sog. missing Trader (Nichtunternehmer) und der Kläger als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine umsatzsteuerliche Betrugskette im Zusammenhang mit den Lieferungen von bestimmten Artikeln eingebunden waren.
Die Lieferungen zwischen den o.g. zwei Firmen und dem Kläger wurden unbestritten nie ausgeführt.
Nach deutschem Rechtsverständnis setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
In dieser Rechnung müssen insbesondere die Angaben über den leistenden Unternehmer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG enthalten sein.
Der Rechnungsaussteller und der leistende Unternehmer müssen nach ständiger BFH-Rspr. grds. identisch sind, damit der Leistungsempfänger in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen kann (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10.9.2015 Az.: V R 17/14).
Der BFH stellte fest, dass es an der notwendigen Identität vom leistenden Unternehmer und dem Rechnungsaussteller fehlt, weil die Lieferungen nicht ausgeführt wurden, so dass der Vorsteuerabzug dem Kläger aus den Rechnungen der beiden Firmen zu versagen war.
Auch ein Vorsteuerabzug unter Voraussetzungen des Billigkeitsverfahrens nach §§ 163, 227 AO kam nach dem BFH-Urteil nicht in Betracht, da bei dieser Fallkonstellation jede Grundlage für den Vertrauensschutz als notwendige Voraussetzung des Billigkeitsverfahrens fehlt.
Denn die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Rahmen des Billigkeitsverfahrens setzt nach ständiger BFH-Rspr. voraus, dass der Kläger gutgläubig war und er alle erforderlichen Maßnahmen zur Überzeugung der Richtigkeit der Rechnungsabgaben ergriff und die Beteiligung des Klägers an einem Betrug ausgeschlossen war.
Fazit: Bei fehlender Identität zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Rechnungsaussteller sowie bei den daraus verfolgten betrügerischen Machenschaften der beteiligten Unternehmern ist der Vorsteuerabzug demjenigen Unternehmer zu versagen, an den angeblich die Lieferungen in den betrügerischen Absichten auszuführen waren.
Ansprechperson: Umsatzsteuerberatung, Vertretung vor Finanzgerichten in Umsatzsteuersachen, Umsatzsteuerstrafrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen:
Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden, Deutschland
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