Update: Wichtige Neuregelungen für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) in Deutschland ab 1.1.2025 […] »

Gesamtumsatz: Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Jahr 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten

Gesamtumsatz ist nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.  Gesamtumsatz ist Summe der steuerbaren Umsätze des Unternehmers, von der bestimmte steuerfreie Umsätze und die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abzuziehen sind. Hinzurechnung einer Umsatzsteuer erfolgt nicht mehr. Es ist von den vereinnahmten Entgelten ohne eine Umsatzsteuer auszugehen (Netto-Ist-Umsatz). 

Bei teilweiser Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr entfällt ab 2025 die bisherige Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz. 

Die bisher zu Jahresbeginn verlangte Prognose für den Jahresgesamtumsatz entfällt ab dem 1.1.2025. 

Bei Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 € nicht überschreiten.

Neue Rechnung für Kleinunternehmer: Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, eine Rechnung in Form einer elektronischen Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG auszustellen. Dies gilt auch nach Ablauf der Übergangsregelung nach dem 31.12.2026 (siehe hierzu § 27 Abs.38 UStG). Kleinunternehmer können also ihre Rechnungen auch als sonstige Rechnung (d.h. auf Papier oder in einem elektronischen Format, das nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt) ausstellen (siehe hierzu § 34a S.4 UStDV, § 14 Abs.1 Satz 4, Abs.2 Satz 2 UStG).

Empfangspflicht der Kleinunternehmer für E-Rechnungen: Allerdings muss der Kleinunternehmer auf der Eingangsseite ab 1.1.2025 eine E-Rechnung empfangen können (siehe hierzu, BMF-Schreiben v. 15.10.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001:007, DOK 2024/0883282, BStBl. I 2024, 1320). Diese sog. Empfangspflicht der Kleinunternehmer ist zwingend vorgeschrieben. Folgen bei Nichtbeachtung der Neuregelungen sind rechtlich nicht endgültig geklärt, da es sich hier in erster Linie um Rechnungsempfänger und nicht um Rechnungssausteller handelt.

Ausschluss anderer Regelungen in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG:  Vorschriften über die Nichtanwendung der Regelungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen, über den Verzicht auf Steuerbefreiungen, über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einer Rechnung und über auf Erklärungspflichten sind nunmehr in § 19 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 UStG geregelt. Durch die Einführung einer Steuerbefreiung ist der Verweis auf den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nicht mehr erforderlich (§ 14 Abs. 4 UStG).

Unrichtiger Steuerausweis: Wenn der Kleinunternehmer ab dem 1.1.2025 für seine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausweist, schuldet er diesen Betrag nicht mehr nach § 14c Abs. 2 UStG, sondern nach § 14c Abs. 1 UStG.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG:  Wegen des Wechsels von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt ist aufgrund der als Steuerbefreiung ausgestalteten Kleinunternehmerregelung nun ohne inhaltliche Änderung von den Vorschriften des § 15a Abs. 1 bis 3 UStG erfasst. Der bisher geltende § 15a Abs.7 UStG wurde aufgehoben.

Besonderes Meldeverfahren für Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten (§ 19a UStG): Wenn ein inländischer Kleinunternehmer die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen will, muss er am besonderen Meldeverfahren durch elektronische Antragstellung beim BZSt nach § 19a UStG teilnehmen.

Zur Teilnahme am besonderen Meldeverfahren wird dem grenzüberschreitend tätigen inländischen Kleinunternehmer eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit dem Annex „EX“) durch das BZSt erteilt.

Ausländische für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer:

Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer für im Inland bewirkte Umsätze gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 UStG.

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